Norm
UWG §2 D9Rechtssatz
Wird im Einzelhandel der Verkauf bestimmter Waren werbemäßig angekündigt, so erwartet der Kunde, daß sie für eine gewisse Zeitdauer in einer ausreichenden Menge vorhanden sind, sodaß die übliche bzw zu erwartende Nachfrage gedeckt ist. Andernfalls wird der Kunde über die Vorratsmenge irregeführt und damit verleitet, andere Waren zu kaufen, die vorrätig sind. (Teppichböden).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0078584Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.03.2018