RS OGH 1979/4/18 1Ob574/79, 6Ob614/80, 1Ob676/86

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.04.1979
beobachten
merken

Norm

ABGB §1425 I
EO §152
EO §352

Rechtssatz

Das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien und dem Gericht, bei dem ein Betrag erliegt, gehört dem öffentlichen Recht an. Das gilt nicht nur für den Gerichtserlag nach § 1425 ABGB und für das Meistbot im Zwangsversteigerungsverfahren (ZBl 1929,351), sondern auch für ein Meistbot im Exekutionsverfahren nach § 352 EO.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0003122

Dokumentnummer

JJR_19790418_OGH0002_0010OB00574_7900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten