Norm
AußStrG §276Rechtssatz
Wurde im Exekutionsverfahren auf gerichtliche Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft in den Versteigerungsbedingungen nicht geregelt, was mit dem Erlöse zu geschehen hat, und einigen sich die ehemaligen Miteigentümer auch nach dem Erlag des Versteigerungserlöses durch den Ersteher bei Gericht nicht über dessen Verteilung, muß der eine ehemalige Miteigentümer den anderen auf Einwilligung in die Ausfolgung des von ihm beanspruchten Teiles aus dem Meistbot klagen. Im Rechtsstreit ist lediglich abzugrenzen, welcher Teil des gerichtlichen Erlages nach den bestandenen Miteigentumsverhältnissen dem Kläger und welcher dem Beklagten gebührt; der Beklagte kann hingegen nicht die Zustimmung zur Ausfolgung des dem Kläger so gebührenden Teiles mit der Begründung verweigern, daß ihm obligatorische - wenn auch aus dem Miteigentumsverhältnis entstandene - Forderungen gegen den Kläger zustünde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0004323Dokumentnummer
JJR_19790418_OGH0002_0010OB00574_7900000_003