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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / GegenstandslosigkeitLeitsatz
Einstellung des Verfahrens nach dem Tod der Beschwerdeführerin mangels Vorhandenseins eines RechtsnachfolgersSpruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
Begründung:
1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid der Schiedskommission beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen in Wien, mit welchem das Erlöschen des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Versorgungsleistungen nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 wegen des Erwerbs der italienischen und des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft mit Wirkung vom 1. August 1971 ausgesprochen wurde.
2. Wie dem Verfassungsgerichtshof bekannt wurde, ist der Beschwerdeführer am 21. Jänner 1999 verstorben. Der vor dem Verfassungsgerichtshof einschreitende Rechtsvertreter teilte mit, daß mangels Vermögens eine Verlassenschaftsabhandlung nicht stattgefunden habe und keine erbserklärten Erben vorhanden seien.
3. Über eine Beschwerde kann ungeachtet ihrer Zulässigkeit im Zeitpunkt der Einbringung jedenfalls dann nicht mehr meritorisch entschieden werden, wenn - wie im vorliegenden Fall - im Zeitpunkt der Entscheidung die beschwerdeführende Partei verstorben und kein Rechtsträger vorhanden ist, der die Rechtspersönlichkeit des Beschwerdeführers in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht worden ist und in welche der angefochtene Bescheid eingreift (vgl. VfSlg. 9124/1981, 9637/1983 und 13625/1993).
4. Das Verfahren war daher einzustellen (vgl. VfSlg. 14330/1995).
Dieser Beschluß konnte in sinngemäßer Anwendung des §19 Abs3 Z3 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.
Schlagworte
VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / LegitimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:B2222.1998Dokumentnummer
JFT_09999771_98B02222_00