Norm
JN §29Rechtssatz
§ 235 Abs 1 ZPO stellt auf Klagsansprüche ab, die (örtlich oder sachlich) an sich vor ein anderes Gericht gehören, nicht aber auf Veränderungen der örtlichen Zuständigkeit (etwa wegen Wohnsitzwechsels oder Wegfall eines inländischen Vermögens zwischen Klagseinbringung und Klagsänderung). Die mit der Klagserhebung begründete örtlichen Zuständigkeit geht also, wenn nur das angerufene Gericht im Zeitpunkt der Klagserhebung auch für den geänderten Anspruch zuständig gewesen ist, mit der Klagsänderung nicht verloren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0039467Dokumentnummer
JJR_19790418_OGH0002_0010OB00516_7900000_002