Norm
AußStrG §276Rechtssatz
Der Zweck des Verfahrens nach § 352 EO ist es, das Miteigentum mangels Durchführbarkeit der Realteilung dadurch aufzulösen, daß durch die Versteigerung die Möglichkeit geboten wird, den Erlös in Geld aufzuteilen. Der Sinn der Exekutionsführung wäre vereitelt, wenn wieder eine Miteigentumsgemeinschaft entstünde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0004597Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.12.2012