- 1 Ob 36/78
Entscheidungstext OGH 18.04.1979 1 Ob 36/78
- 1 Ob 44/86
Veröff: SZ 60/27
- 1 Ob 17/93
Beisatz: Die Verjährungsfrist beginnt ab Kenntnis der ersten schädigenden Auswirkungen zu laufen. (T1)
- 1 Ob 41/94
Entscheidungstext OGH 22.11.1995 1 Ob 41/94
Vgl; Beis wie T1
- 1 Ob 621/95
Vgl; Beis wie T1; Beisatz: In solchen Fällen ist bei Verfolgung des aktuellen Schadenersatzanspruchs auch die Erhebung einer Feststellungsklage betreffend die bei Entstehung des Erstschadens vorhersehbaren Folgeschäden zumutbar. (T2)
Verstärkter Senat; Veröff: SZ 68/238
- 2 Ob 2019/96t
Entscheidungstext OGH 29.02.1996 2 Ob 2019/96t
Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Der der Prozessökonomie dienende Zweck des Verjährungsrechts verbietet es jedoch, die Verjährung jedes folgenden Teilschadens erst mit dessen Entstehen beginnen zu lassen; ist ein wenn auch der Höhe nach noch nicht bezifferbarer Schaden einmal eingetreten, so sind damit alle Voraussetzungen für den Ersatzanspruch gegeben und ist dieser dem Grunde nach entstanden. Der drohenden Verjährung seines Anspruchs auf Ersatz der künftigen, aber schon vorhersehbaren Schäden hat der Geschädigte daher dann, wenn ihm schon ein Primärschaden entstanden ist, mit einer Feststellungsklage innerhalb der Verjährungsfrist zu begegnen. (T3)
Veröff: SZ 69/55
- 1 Ob 1004/96
Entscheidungstext OGH 11.03.1996 1 Ob 1004/96
Vgl; Beis wie T2
- 4 Ob 2197/96h
Entscheidungstext OGH 12.08.1996 4 Ob 2197/96h
Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Jedenfalls dann, wenn der Geschädigte zu einer Leistungsklage genötigt ist, sind gleichzeitig auch alle voraussehbaren künftigen Schäden (mit Feststellungsklage) geltend zu machen. (T4)
- 2 Ob 153/97g
Vgl auch; Beis wie T3
- 9 ObA 2300/96t
Entscheidungstext OGH 28.05.1997 9 ObA 2300/96t
Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4; Veröff: SZ 70/104
- 7 Ob 2403/96z
Entscheidungstext OGH 23.07.1997 7 Ob 2403/96z
- 1 Ob 2201/96z
Entscheidungstext OGH 29.04.1997 1 Ob 2201/96z
Vgl; Veröff: SZ 70/84
- 4 Ob 24/98b
Vgl auch; Beis wie T1
- 1 Ob 155/97v
Beis wie T1; Beisatz: Die schon eingetretenen und die aus demselben Schadensereignis voraussehbaren künftigen Schäden (Teil[folge]schäden) bilden verjährungsrechtlich eine Einheit. Diese Folgeschäden lösen verjährungsrechtlich keinen gesonderten Fristenlauf aus. Der drohenden Verjährung des Ersatzsanspruchs für solche Folgeschäden ist ebenso wie nach § 1489 erster Satz ABGB mit einer Feststellungsklage innerhalb der Verjährungsfrist zu begegnen. (T5)
Veröff: SZ 71/5
- 1 Ob 151/98g
Beis wie T4
- 1 Ob 373/98d
Vgl auch; Beis wie T5; Veröff: SZ 72/51
- 9 Ob 43/00i
- 1 Ob 59/01k
Vgl auch; Beis wie T1
- 1 Ob 127/02m
Beisatz: Ob ein Schaden vorhersehbar war, ist stets im Einzelfall zu entscheiden und keiner Verallgemeinerung zugänglich. (T6)
- 2 Ob 78/03i
Auch; Beisatz: Es kommt auf die objektive Vorhersehbarkeit für den Geschädigten und nicht auf die ex-post-Betrachtung von Sachverständigen an. (T7)
- 10 Ob 84/04g
nur: Haben sich aus einer einzelnen schädigenden Handlung fortlaufend gleichartige schädliche Folgen entwickelt, die im überschaubaren Zusammenhang stehend und schon ursprünglich voraussehbar waren, so handelt es sich um einen einheitlichen Schaden, der schon durch die erste schädliche Auswirkung entstanden ist. (T8)
Veröff: SZ 2005/6
- 4 Ob 232/06f
Auch; nur T8; Beisatz: Keines Feststellungsbegehrens bedarf es daher, wenn weitere Schäden bei objektiver Betrachtung nicht vorhersehbar sind. (T9)
- 10 Ob 72/07x
nur T8; Beis wie T3; Beisatz: Für nicht vorhersehbare schädigende Wirkungen eines Schadensfalles beginnt hingegen vom Zeitpunkt der Kenntnisnahme bzw sobald - nach einem „Primärschaden" im dargestellten Sinn - mit künftigen Schäden „mit Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist", die Verjährungsfrist neu zu laufen. (T10)
- 4 Ob 190/09h
Auch; nur T8
- 8 ObA 66/09b
nur T8
- 8 Ob 81/10k
nur T8
- 1 Ob 183/11k
Entscheidungstext OGH 24.11.2011 1 Ob 183/11k
Beis wie T1; Beis wie T5
- 3 Ob 227/12x
Entscheidungstext OGH 16.04.2013 3 Ob 227/12x
Auch; nur T8; Beis wie T10
- 1 Ob 56/13m
Entscheidungstext OGH 21.05.2013 1 Ob 56/13m
Vgl; nur T8; Beis wie T3; Vgl Beis wie T5; Veröff: SZ 2013/50
- 1 Ob 211/14g
Entscheidungstext OGH 22.01.2015 1 Ob 211/14g
Auch
- 1 Ob 81/15s
Entscheidungstext OGH 21.05.2015 1 Ob 81/15s
Auch; Beisatz: Hier: Zur Frage, ob bei einem Verdienstausfall durch einen Krankenstand wegen psychischer Beeinträchtigungen typischerweise auch (erheblich höhere) Einkommensverluste wegen einer künftigen Frühpensionierung wegen Dienstunfähigkeit voraussehbar sind. (T11)
Veröff: SZ 2015/52
- 1 Ob 13/16t
Entscheidungstext OGH 31.03.2016 1 Ob 13/16t
Auch; Beis wie T5; Beisatz: Treten Schäden bei fortgesetzten schädigenden Handlungen auf, die nur oder auch auf ein späteres Verhalten des Schädigers zurückgehen, liegen keine verjährungsrechtlich mit einem Primärschaden einheitlich zu beurteilenden Folgeschäden vor, sodass jeder weitere Schadenseintritt einen neuen Verjährungsbeginn auslöst. (T12)
Beisatz: Hier: Mobbing bzw Bossingsituation; Zur Frage der Vorhersehbarkeit der Verlängerung und/oder Verschlechterung der dadurch hervorgerufenen Beschwerden. (T13)
- 1 Ob 109/18p
Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T6
- 5 Ob 68/18p
Auch
- 4 Ob 215/19z
Beis wie T10; Beis wie T11; Beis wie T13; Beisatz: Hier: Umsatzeinbußen aufgrund der Verlegung einer Tabaktrafik in einen Container; dass spätestens bei Vorliegen des Rechnungsabschlusses, aus dem die behaupteten Umsatzeinbußen belegbar gewesen wären, ein die Verjährungsfrist auslösender Primärschaden vorgelegen sei, hält sich im Rahmen dieser Rechtsprechung. (T14)