Norm
EGJN ArtIXRechtssatz
Wenn auch § 99 JN häufig die Voraussetzung für die Begründung der inländischen Gerichtsbarkeit in vermögensrechtlichen Streitigkeiten ist, regelt diese Bestimmung doch lediglich die Zuständigkeit des Gerichtes. Der Fortfall eines inländischen Vermögens, das den Gerichtsstand des Vermögens begründet hat, kann daher die einmal begründete Zuständigkeit eines bestimmten inländischen Gerichtes nicht mehr beseitigen und auch nicht mehr nachträglich den daraus abgeleiteten Mangel der inländischen Gerichtsbarkeit begründen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0045440Dokumentnummer
JJR_19790418_OGH0002_0010OB00516_7900000_003