Norm
ABGB §1489 IIARechtssatz
Auch im Falle der kurzen Verjährungszeit nach § 6 Abs 1 erster Satz AHG genügt bei künftigen, aber voraussehbaren Schäden, eine grundsätzliche Kenntnis des Schadens beschränkt auf die allgemeine Wahrnehmung, dass und in welcher Richtung ein Schaden überhaupt entstanden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0034372Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.12.2012