RS OGH 1979/4/18 1Ob574/79

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Veröffentlicht am 18.04.1979
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Norm

AußStrG §279
EO §78
EO §352

Rechtssatz

Eine unmittelbare Anwendung der Bestimmungen des § 279 AußStrG auf das Verfahren nach § 352 EO ist insbesonders dann nicht möglich, wenn eine Bestimmung in den Versteigerungsbedingungen, was mit dem Erlös zu geschehen habe fehlt. Der Ersteher hat den Erlös nicht mehr nach dem Inhalt der Versteigerungsbedingungen bei Gericht zu hinterlegen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0002267

Dokumentnummer

JJR_19790418_OGH0002_0010OB00574_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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