Norm
ZPO §6Rechtssatz
Voraussetzung der amtswegigen Berücksichtigung der mangelnden Prozeßfähigkeit einer Partei ist das Bestehen von Anhaltspunkten hiefür. Auf Grund bloßer Parteibehauptungen ist kein gerichtsmedizinisches Gutachten über den Geisteszustand einzuholen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0035351Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.08.2021