RS OGH 1979/4/19 7Ob23/79 (7Ob24/79)

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Veröffentlicht am 19.04.1979
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Norm

ABGB §1392 A
VersVG §67

Rechtssatz

Ein "Aufgeben des Schadenersatzanspruches" im Sinne des § 67 Abs 1 dritter Satz VersVG liegt nur dann vor, wenn die Stellung des Versicherers in Ansehung der Drittforderung irreparabel verschlechtert, ihm also die Einziehung zumindest erschwert wird. Bei einer bloßen Abtretung der Schadenersatzforderung ist das nicht der Fall.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 23/79
    Entscheidungstext OGH 19.04.1979 7 Ob 23/79
    Veröff: VersR 1980,370

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0032698

Dokumentnummer

JJR_19790419_OGH0002_0070OB00023_7900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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