RS OGH 1979/4/19 7Ob579/79, 3Ob2/93

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Veröffentlicht am 19.04.1979
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Norm

EO §385 Abs2

Rechtssatz

Der Erlag nach § 385 Abs 2 EO bedeutet nicht die Zahlung einer Schuld, sondern dienst nur der Sicherung der gefährdeten Partei mit Ausschaltung einer persönlichen Obsorge des Drittschuldners. Die EV, die den äußeren Anlaß für den Erlag bildet, gibt daher der gefährdeten Partei keinen Anspruch auf den gesperrten (hinterlegten) Geldbetrag.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 579/79
    Entscheidungstext OGH 19.04.1979 7 Ob 579/79
  • 3 Ob 2/93
    Entscheidungstext OGH 24.02.1993 3 Ob 2/93
    nur: Der Erlag nach § 385 Abs. 2 EO bedeutet nicht die Zahlung einer Schuld, sondern dient nur der Sicherung der gefährdeten Partei. (T1) Veröff: SZ 66/21

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0006156

Dokumentnummer

JJR_19790419_OGH0002_0070OB00579_7900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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