Norm
AÖSp §41Rechtssatz
Die dem Versicherten nach § 10 Z 1 SVS abliegende Verpflichtung zur Schadensanzeige wird in der Regel für diesen vom beauftragten Spediteur erfüllt, der in diesem Bereich zur Wahrung der Interessen seines Auftraggebers verpflichtet ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0049550Dokumentnummer
JJR_19790419_OGH0002_0070OB00075_7800000_001