Norm
SVS §10Rechtssatz
Eine grundsätzliche Verletzung der Rettungspflicht und Schadensminderungspflicht des Versicherten der Speditionsversicherung nach den SVS ist nur dann anzunehmen, wenn sich sein Wissen und Wollen zumindest bedingt auf sein Zuwiderhandeln gegen diese Verpflichtungen erstreckt. Er muß daher das Bewußtsein haben oder zumindest in Kauf nehmen, daß sein Verhalten gegen die Rettungspflicht und Schadensminderungspflicht verstoße.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0080540Dokumentnummer
JJR_19790419_OGH0002_0070OB00075_7800000_003