Norm
ZPO §503 Z4 E4c18Rechtssatz
Erfolgt die Beurteilung der Frage, ob der Erblasser eine Urkunde in Testierabsicht errichtet hat oder nicht, unter Zuhilfenahme nicht bloß des Urkundeninhaltes, sondern auch von Zeugenaussagen, so handelt es sich bei dem Ergebnis um Tatsachenfeststellung und nicht um rechtliche Beurteilung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0043498Dokumentnummer
JJR_19790419_OGH0002_0070OB00608_7900000_001