Auch; Beisatz: Hier: Ist der begünstigte Dritte im Besitz des Versicherungsscheins, so ist seine Aktivlegitimation zu bejahen, soferne die Versicherungsbedingungen nicht abweichende Bestimmungen enthalten. (T1) Veröff: VersRdSch 1989,89 = VersR 1989,387
Beisatz: Das Innenverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherten ist versicherungsrechtlich ohne Belang, Vertragspartei des Versicherers ist jedenfalls der Versicherungsnehmer. (T2)
Auch; Beisatz: Versicherung für fremde Rechnung liegt dann vor, wenn ein Versicherungsnehmer im eigenen Namen mit einem Versicherer einen Vertrag schließt, der fremdes Interesse zum Gegenstand hat. Inhaber der Ansprüche ist der Versicherte, aber Vertragsgegner des Versicherers und verfügungsberechtigt über die Forderung der Versicherungsnehmer. (T3)
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Dies gilt auch für einen durch eine von einem Elternteil abgeschlossene Unfallversicherung für fremde Rechnung nach § 176 Abs 2 VersVG (mit-)versicherten Minderjährigen. Für diesen als „Gefahrperson" bestehen bei einer Versicherung für fremde Rechnung keine Besonderheiten. (T5)
Auch; Beis wie T3 nur: Versicherung für fremde Rechnung liegt dann vor, wenn ein Versicherungsnehmer im eigenen Namen mit einem Versicherer einen Vertrag schließt, der fremdes Interesse zum Gegenstand hat. (T6)
Vgl auch; Beis ähnlich wie T3; Beis wie T6; Beisatz: Die Unfallversicherung für fremde Rechnung unterliegt den allgemeinen Vorschriften nach den §§ 75 bis 79 VersVG. Das bedeutet, dass der Versicherungsnehmer Vertragspartner des Versicherers ist. Der Vertrag kommt auch ohne Einwilligung des Versicherten zustande; dieser muss davon nicht einmal Kenntnis haben. Deshalb kann nur der Versicherungsnehmer die Erklärungen abgeben, die sich auf den Versicherungsvertrag beziehen; so kann zum Beispiel nur er den Vertrag kündigen oder anfechten (7 Ob 48/86 = SZ 59/220). Die Pflichten aus dem Vertrag treffen nur den Versicherungsnehmer; er allein schuldet die Prämie. (T7)