Norm
VersVG §62Rechtssatz
Die Rettungspflicht und Schadensminderungspflicht besteht auch noch nach der Leistung der Entschädigung durch den Versicherer, wenn durch sie noch der Schaden abgewendet oder gemindert oder die Regreßansprüche des Versicherers gesichert werden können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0080558Dokumentnummer
JJR_19790419_OGH0002_0070OB00075_7800000_004