Norm
VersVG §156 Abs3Rechtssatz
Der Versicherer hat, wenn ihm aus einem Schadensfall mehrere Forderungen herangetragen werden, selbst eine Aufteilung im Sinne des § 156 Abs 3 VersVG vorzunehmen. Er ist nicht berechtigt, die Fülle von Arbeit und Risiko, die ihm diese Gesetzesstelle aufbürdet, auf andere abzuwälzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0080795Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.05.2019