RS OGH 1979/4/19 13Os29/79

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.04.1979
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Norm

StGB §3 A1
StGB §8

Rechtssatz

Wer die Konfrontation sucht, obwohl er hätte ausweichen können, dem kann auch Putativnotwehr nicht zugute gehalten werden, auch wenn er irrtümlich vermeint, der angegriffene Gegner sei bewaffnet gewesen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0088921

Dokumentnummer

JJR_19790419_OGH0002_0130OS00029_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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