Norm
ZPO §43Rechtssatz
Zur Kostenentscheidung: Abweichend von 3 Ob 226/75 und 2 Ob 195/78 wurden (bei annähernd gleichem Streitwert der beiden Revisionen) die Kosten des Revisionsverfahrens gemäß § 43 Abs 1 ZPO gegeneinander aufgehoben, obwohl der Kläger keine Revisionsbeantwortung erstattet hatte. Der Senat hält zwar am Abrechnungsgrundsatz für mehrere Revisionsbeantwortungen wie 2 Ob 138/66 (= EvBl 1966/381!) ua fest; bei gleichem oder geringerem Streitwert der beantworteten Revision tritt aber die Abrechnung gegenüber dem Grundsatz in den Hintergrund, daß primär der Gesamterfolg in dem betreffenden Verfahrensabschnitt ohne Rücksicht auf den Prozeßaufwand des Einzelnen (Anwaltsbeteiligung, Kostenverzeichnung, höhere Gerichtskostenmarken usw) entscheidet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0035921Dokumentnummer
JJR_19790419_OGH0002_0070OB00552_7900000_001