RS OGH 1979/4/19 7Ob552/79

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.04.1979
beobachten
merken

Norm

ZPO §43
ZPO §50

Rechtssatz

Zur Kostenentscheidung: Abweichend von 3 Ob 226/75 und 2 Ob 195/78 wurden (bei annähernd gleichem Streitwert der beiden Revisionen) die Kosten des Revisionsverfahrens gemäß § 43 Abs 1 ZPO gegeneinander aufgehoben, obwohl der Kläger keine Revisionsbeantwortung erstattet hatte. Der Senat hält zwar am Abrechnungsgrundsatz für mehrere Revisionsbeantwortungen wie 2 Ob 138/66 (= EvBl 1966/381!) ua fest; bei gleichem oder geringerem Streitwert der beantworteten Revision tritt aber die Abrechnung gegenüber dem Grundsatz in den Hintergrund, daß primär der Gesamterfolg in dem betreffenden Verfahrensabschnitt ohne Rücksicht auf den Prozeßaufwand des Einzelnen (Anwaltsbeteiligung, Kostenverzeichnung, höhere Gerichtskostenmarken usw) entscheidet.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 552/79
    Entscheidungstext OGH 19.04.1979 7 Ob 552/79

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0035921

Dokumentnummer

JJR_19790419_OGH0002_0070OB00552_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten