Norm
ABGB §37 C4Rechtssatz
Nach italienischem Recht kommt es bei der Bemessung des Schmerzengeldes auch auf die Art und Schwere des Verschuldens des Schädigers, auf Alter und besondere Situation des Verletzten und seine seelischen Zustände an.
Entscheidungstexte
Schlagworte
*I*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0045315Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.01.2017