- 2 Ob 40/79
Veröff: SZ 52/66
- 8 Ob 296/79
Entscheidungstext OGH 20.12.1979 8 Ob 296/79
Auch
- 8 Ob 76/80
Entscheidungstext OGH 26.06.1980 8 Ob 76/80
- 8 Ob 128/81
Vgl auch; Beisatz: Haftungsausschluss, wenn der Kraftfahrer des Verkäufers bei der Lieferung einen die Zufahrt zur Abladestelle blockierenden Anhänger des Käufers wegschieben hilft. (T1)
Veröff: SZ 54/118
- 8 Ob 1/84
Entscheidungstext OGH 07.06.1984 8 Ob 1/84
Auch
- 8 Ob 62/84
Entscheidungstext OGH 17.10.1984 8 Ob 62/84
Auch
- 8 Ob 22/84
Auch
- 4 Ob 167/85
Veröff: RdW 1987,22 = DRdA 1987,447 (Albert)
- 2 Ob 24/86
- 8 Ob 83/87
- 2 Ob 23/90
Entscheidungstext OGH 14.03.1990 2 Ob 23/90
- 2 Ob 69/90
Veröff: ZVR 1991/95 S 244
- 2 Ob 2411/96i
Entscheidungstext OGH 27.02.1997 2 Ob 2411/96i
nur: Zum Haftungsausschluss nach
§ 333 ASVG kann es aber kommen, wenn der dann Verletzte die Sphäre seines eigenen Lebensbereiches verlässt und sich dem Aufgabenbereich des anderen Unternehmers einordnet. (T2)
Beisatz: Dazu genügt auch eine nur kurzfristige Einordnung, wobei die Eingliederung in den fremden Betrieb nicht unbedingt vom eigenen Arbeitgeber ausgehen muss. (T3)
Beisatz: Hier: Aktivität des Arbeitnehmers eines Unternehmens im Zusammenhang mit einem Tresortransport im Rahmen einer Tätigkeit, die dem Betrieb des anderen Unternehmers, die den Transport durchzuführen hatte, zuzurechnen ist - Haftungsausschluss bejaht. (T4)
- 2 Ob 280/98k
Auch; nur T2; Beisatz: Wenn auch nur kurzfristig. (T5)
- 2 Ob 276/04h
Auch; nur T2; Beis wie T5
- 3 Ob 24/06k
Auch; nur T2; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Gemeinsames Training zweier Ski-Mannschaften aus verschiedenen Nationen; kein Verlassen der eigenen Sphäre. (T6)
- 3 Ob 23/07i
Beisatz: Hier: Kläger verließ den Tätigkeitsbereich seines Arbeitgebers nicht - Haftungsprivileg verneint. (T7)
- 2 Ob 48/07h
Beis wie T5
- 1 Ob 236/07y
Vgl auch; Beis wie T7
- 9 ObA 56/07m
Vgl auch; nur T2; Beisatz: Dafür wäre es erforderlich, dass sich ein Arbeitnehmer in den Aufgabenbereich eines anderen Unternehmers einordnet. (T8)
- 2 Ob 12/09t
Auch
- 2 Ob 216/10v
Vgl auch; nur T2; Beisatz: Hier: Der LKW-Lenker eines Speditionsunternehmens ist bei seiner Hilfstätigkeit beim Abladen von Paletten in den Betrieb des belieferten Unternehmens eingegliedert. (T9)
Beisatz: Mit der Beendigung der Hilfe im Unfallszeitpunkt besteht auch keine Eingliederung des Verletzten (der als Nächstes mit dem Verschließen des Anhängers eine eigenbetriebliche Tätigkeit ausführen wollte) in den Betrieb des Beklagten mehr. (T10)
- 2 Ob 214/11a
Entscheidungstext OGH 25.10.2012 2 Ob 214/11a
Veröff: SZ 2012/114
- 2 Ob 33/13m
Entscheidungstext OGH 17.06.2013 2 Ob 33/13m
Vgl auch; Beisatz: Hier aber kein Haftungsausschluss, weil Tätigkeit ausschließlich im eigenen Aufgabenbereich. (T11)
- 2 Ob 36/14d
Entscheidungstext OGH 27.08.2014 2 Ob 36/14d
Auch; Beisatz: Hier aber wurde der eigene vertragliche Aufgabenbereich nicht verlassen. Auf die Formulierung „assistieren“ kommt es nicht an. (T12)
- 2 Ob 24/15s
Entscheidungstext OGH 09.04.2015 2 Ob 24/15s
Auch; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T11
- 2 Ob 209/17z
Vgl auch; Beisatz: Bediensteter eines Eisenbahnverkehrsunternehmens ist nicht in den Betrieb eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens eingegliedert. (T13); Veröff: SZ 2018/102
- 2 Ob 238/17i
nur T2; Beis wie T3 nur: Dazu genügt auch eine nur kurzfristige Einordnung. (T14)
Beisatz: Keine Eingliederung in den Betrieb eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens bei Weisungsbefugnis bloß in Bezug auf Sicherheitsfragen oder den ungestörten Betriebsablauf. (T15); Veröff: SZ 2019/8
- 9 ObA 39/19d
Beis wie T7; Beis wie T11; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Shop-in-Shop-System. (T16)
- 2 Ob 9/19s
Entscheidungstext OGH 19.09.2019 2 Ob 9/19s
Vgl; Beis wie T7; Beis wie T11; Beis wie T15; Veröff: SZ 2019/85