Norm
StGB §314Rechtssatz
§ 314 StGB zweiter Deliktsfall verlangt die unbefugte Vornahme einer den Trägern eines öffentlichen Amtes vorbehaltenen Handlung, ohne daß sich der Täter für einen (hierzu befugten) Beamten ausgibt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0096413Dokumentnummer
JJR_19790424_OGH0002_0110OS00018_7900000_002