Norm
ABGB §364c B1Rechtssatz
Wird die Einverleibung eines vertraglichen Veräußerungs- und Belastungsverbotes beantragt, ist daher das Vorliegen eines der im § 364c ABGB genannten Verwandtschaftsverhältnisse zwischen den Vertragsparteien durch im Sinne der Vorschrift des Grundbuchsgesetzes geeignete Urkunden zu bescheinigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0010803Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.08.2015