Norm
ASVG §333 Abs4Rechtssatz
Für die Betriebsaufsehertätigkeit ist nicht erforderlich, dass sie als Dauerfunktion ausgeübt wird oder das der "Aufseher im Betrieb" eine Person ist, der in der Betriebshierarchie an und für sich eine gehobene Stellung innehat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0085329Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.07.2016