RS OGH 1979/4/24 5Ob521/79 (5Ob522/79), 7Ob672/89, 6Ob61/12g, 7Ob225/16p, 4Ob28/19z, 6Ob221/18w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.1979
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Norm

ABGB §859
ABGB §881 IA
ABGB §1295 IIf7c
ABGB §1313a I

Rechtssatz

Mit jedem Vertrag sind auch ohne besondere Vereinbarung vertragliche Nebenpflichten insb in der Richtung verbunden, den Partner nicht durch die Erfüllungshandlungen in seinen geschützten Rechtsgütern zu schädigen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 521/79
    Entscheidungstext OGH 24.04.1979 5 Ob 521/79
  • 7 Ob 672/89
    Entscheidungstext OGH 09.11.1989 7 Ob 672/89
    Vgl auch; Beisatz: Der Vertrag zwischen einem Geschäftsherrn und seinem Erfüllungshilfen ist aber regelmäßig keine Vereinbarung mit Schutzwirkungen zugunsten des Gläubigers des Geschäftsherrn. (T1)
    Veröff: SZ 62/173 = JBl 1990,376
  • 6 Ob 61/12g
    Entscheidungstext OGH 19.12.2012 6 Ob 61/12g
    Vgl; Beisatz: Im Allgemeinen legt die Rechtsordnung den Vertragspartnern von Süchtigen keine Pflichten dergestalt auf, diese vor ihrer Sucht und der damit verbundenen Selbstschädigung zu schützen. Der Schutz der Süchtigen wird vom Gesetzgeber einerseits (nur) dort verfolgt, wo Verbotsnormen (zB das SMG) bestehen, andererseits dadurch, dass Rechtsgeschäfte eines Süchtigen, der (wegen seiner Sucht) geschäftsunfähig ist, unwirksam sind und dadurch dem Süchtigen zur Rückabwicklung eines unwirksamen Rechtsgeschäfts Bereicherungsansprüche zustehen. (T2)
  • 7 Ob 225/16p
    Entscheidungstext OGH 14.06.2017 7 Ob 225/16p
    Auch; Beis wie T2
  • 4 Ob 28/19z
    Entscheidungstext OGH 13.06.2019 4 Ob 28/19z
    Vgl; nur T2
  • 6 Ob 221/18w
    Entscheidungstext OGH 27.06.2019 6 Ob 221/18w
    Auch; Beisatz: Hier: Veranstaltung eines Balls in einem Gasthaus durch einen Verein. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0013922

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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