Norm
ABGB §1392 HRechtssatz
Die Vertragsübernahme erfordert grundsätzlich die Übereinkunft aller Beteiligten, nämlich der verbleibenden, der ausscheidenden und der an ihre Stelle tretende Partei.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0032607Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.06.2022