Norm
ABGB §870 ARechtssatz
Erkennt der Anerklärte, was der Irrende erklären wollte, so gilt die Erklärung des Irrenden so wie sie gewollt war. Dies trifft etwa dann zu, wenn ein Verkäufer in seinem Kaufantrag infolge eines Irrtums des Preis zu gering ansetzt, der Käufer auf Grund von Vorverhandlungen den vom Verkäufer gewollten Preis kennt, in Ausnützung des erkannten Schreibfehlers aber den Antrag glatt abnimmt. Es gilt dann der vom Verkäufer gewollte, nicht der von ihm geschriebene Preis.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0014808Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.09.2019