RS OGH 1979/4/24 5Ob712/78, 1Ob669/90, 6Ob2103/96z, 7Ob16/19g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.1979
beobachten
merken

Norm

ABGB §870 A
ABGB §871 CI
ABGB §871 CII

Rechtssatz

Erkennt der Anerklärte, was der Irrende erklären wollte, so gilt die Erklärung des Irrenden so wie sie gewollt war. Dies trifft etwa dann zu, wenn ein Verkäufer in seinem Kaufantrag infolge eines Irrtums des Preis zu gering ansetzt, der Käufer auf Grund von Vorverhandlungen den vom Verkäufer gewollten Preis kennt, in Ausnützung des erkannten Schreibfehlers aber den Antrag glatt abnimmt. Es gilt dann der vom Verkäufer gewollte, nicht der von ihm geschriebene Preis.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 712/78
    Entscheidungstext OGH 24.04.1979 5 Ob 712/78
  • 1 Ob 669/90
    Entscheidungstext OGH 18.09.1991 1 Ob 669/90
    Vgl auch
  • 6 Ob 2103/96z
    Entscheidungstext OGH 11.07.1996 6 Ob 2103/96z
    nur: Erkennt der Anerklärte, was der Irrende erklären wollte, so gilt die Erklärung des Irrenden so wie sie gewollt war. (T1)
  • 7 Ob 16/19g
    Entscheidungstext OGH 28.08.2019 7 Ob 16/19g
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0014808

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten