Norm
ASVG §176 Abs1 Z6Rechtssatz
Unter einer ernstlichen Arbeit versteht man Handlungen, die auch sonst in dem Betrieb anfallen und üblicherweise von einem Arbeitnehmer im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des allgemeinen Arbeitsmarktes verrichtet werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0084164Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.04.2013