Norm
ABGB §364c D3Rechtssatz
Die grundbücherliche Einverleibung eine vertraglichen Veräußerungs- und Belastungsverbotes im Sinne des § 364 c ABGB kann nur dann bewilligt werden, wenn es gegen Dritte wirkt (§ 9 GBG); dies setzt voraus, daß es zwischen den in dieser Gesetzesstelle genannten Personen vereinbart wurde (SZ 10/100).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0010798Dokumentnummer
JJR_19790424_OGH0002_0050OB00008_7900000_001