Norm
ABGB §1002Rechtssatz
Der Vertreter muß beweisen, daß dem Geschäftspartner gegenüber deutlich zum Ausdruck gebracht wurde, daß er für einen anderen agiert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0019595Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.09.2016