Norm
AußStrG §9 A2dRechtssatz
Allein die durch das Wort "Einspruch" unmißverständlich ausgedrückte Ablehnung der Entscheidung, mit welcher ein iSd § 177 Abs 2 nF ABGB unteilbares Begehren der Rekurswerberin abgelehnt und gleichzeitig einem entgegengesetzten Antrag des Vaters stattgegeben wurde, bedeutet, ohne daß dabei noch eine Auslegungsmöglichkeit für die Rechtsmittelinstanz offen bliebe, daß die Rechtsmittelwerberin die der angefochtenen Entscheidung genau gegenteilige Lösung anstrebt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0007019Dokumentnummer
JJR_19790425_OGH0002_0060OB00600_7900000_001