RS OGH 1979/4/25 6Ob600/79, 5Ob631/80, 10Ob506/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.1979
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Norm

AußStrG §9 A2d

Rechtssatz

Allein die durch das Wort "Einspruch" unmißverständlich ausgedrückte Ablehnung der Entscheidung, mit welcher ein iSd § 177 Abs 2 nF ABGB unteilbares Begehren der Rekurswerberin abgelehnt und gleichzeitig einem entgegengesetzten Antrag des Vaters stattgegeben wurde, bedeutet, ohne daß dabei noch eine Auslegungsmöglichkeit für die Rechtsmittelinstanz offen bliebe, daß die Rechtsmittelwerberin die der angefochtenen Entscheidung genau gegenteilige Lösung anstrebt.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 600/79
    Entscheidungstext OGH 25.04.1979 6 Ob 600/79
  • 5 Ob 631/80
    Entscheidungstext OGH 10.06.1980 5 Ob 631/80
    Beisatz hier: "Einspruch" gegen Abweisung des Antrages auf Aufhebung der gerichtlichen Erziehungshilfe (§ 27 JWG). (T1)
  • 10 Ob 506/96
    Entscheidungstext OGH 20.02.1996 10 Ob 506/96
    Ähnlich; Beisatz: Eine als "Einspruch" bezeichnete Eingabe beider Elternteile gegen einen Beschluß des Erstgerichts, mit dem ihnen die Obsorge über ihr eheliches Kind gemäß § 176a ABGB teilweise entzogen wurde, die zwar die angefochtene Entscheidung bezeichnet, aber weder eine Begründung noch einen Antrag enthält, wird den für die Wirksamkeit eines Rekurses im außerstreitigen Verfahren geforderten Minimalanforderungen noch gerecht. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0007019

Dokumentnummer

JJR_19790425_OGH0002_0060OB00600_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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