- 3 Ob 556/78
Entscheidungstext OGH 25.04.1979 3 Ob 556/78
Veröff: SZ 52/67
- 1 Ob 550/82
Entscheidungstext OGH 07.07.1982 1 Ob 550/82
nur: Ein rechtlicher, zumindest aber ein tatsächlicher Zusammenhang mehrerer Ansprüche wird in der Regel auch bei einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang dieser Ansprüche bestehen (Fasching I/344, SZ 47/13). (T1)
- 1 Ob 688/82
Entscheidungstext OGH 15.09.1982 1 Ob 688/82
Auch; nur T1
- 6 Ob 562/82
Entscheidungstext OGH 24.11.1982 6 Ob 562/82
- 4 Ob 190/82
nur: In rechtlichem Zusammenhang stehen Ansprüche insbesondere, wenn sie aus einer Gesetzesvorschrift oder aus einem einheitlichen Rechtsgeschäft zB aus einem einheitlichen Liefervertrag abgeleitet werden. (T2)
Beisatz: Zusammenhang bei Herleitung aus einem unter einem gleichen rechtlichen Gesichtspunkt zu beurteilenden Lebenssachverhalt, weiters wenn beide Ansprüche einander bedingen. (T3)
Veröff: SZ 56/150 = ZAS 1984,189 (Mazal) = JBl 1984,157
- 7 Ob 634/83
Entscheidungstext OGH 27.10.1983 7 Ob 634/83
- 6 Ob 560/83
Entscheidungstext OGH 17.05.1984 6 Ob 560/83
nur T2
- 7 Ob 44/84
nur T2; Beisatz: In einem tatsächlichen Zusammenhang stehen Klagsansprüche, die aus demselben Klagssachverhalten abzuleiten sind. Dies ist dann der Fall, wenn das für einen Anspruch erforderliche Sachvorbringen ausreicht, auch über die anderen geltend gemachten Ansprüche entscheiden zu können, ohne dass noch ein ergänzendes Sachvorbringen erforderlich wäre. (T4)
- 7 Ob 7/85
nur T2
- 5 Ob 314/85
nur T2; Beis wie T4
Veröff: SZ 58/134
- 5 Ob 570/85
Auch
- 7 Ob 668/84
nur T2
- 7 Ob 666/85
Entscheidungstext OGH 19.12.1985 7 Ob 666/85
nur T2
- 8 Ob 634/85
nur T2; Beis wie T4
- 8 Ob 503/86
nur T2
- 8 Ob 16/86
nur T2
- 1 Ob 700/87
- 6 Ob 575/86
Vgl; nur T1; Beisatz: Gleichartige Geschäfte unter Zugrundelegung gleicher Vertragsbestimmungen (hier: Leasingverträge) stehen untereinander nur in einem wirtschaftlichen, aber deshalb noch nicht in einem rechtlichen Zusammenhang. (T5)
Veröff: SZ 61/70
- 4 Ob 109/88
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Wettbewerbsverstoß (T6)
- 9 Ob 713/91
Vgl auch; Beisatz: Da der Anspruch auf Ersatz des für den Minderjährigen geleisteten Unterhaltes gemäß
§ 1042 ABGB aus einem anderen Sachverhalt abgeleitet wird als der auf Herausgabe der Familienbeihilfe, ist ein Zusammenhang dieser Ansprüche gemäß
§ 55 Abs 1 Z 1 JN zu verneinen. (T7)
Veröff: SZ 64/148 = EvBl 1992/38 S 169 = RZ 1993/50 S 149 = ÖA 1992,25
- 4 Ob 521/95
Auch; nur T2; Beis wie T4
- 3 Ob 1/94
nur T2; Beisatz: Auskunftsbegehren und Oppositionsbegehren, die ihre Grundlage im selben Kreditvertrag haben. (T8)
- 1 Ob 2056/96a
Entscheidungstext OGH 26.07.1996 1 Ob 2056/96a
Auch; Beis wie T4
- 1 Ob 2295/96y
Entscheidungstext OGH 26.11.1996 1 Ob 2295/96y
Auch; Beis wie T4
- 3 Ob 520/95
Beis wie T4
- 1 Ob 202/97f
Auch; Beis wie T4
- 2 Ob 266/97z
Auch; Beis wie T4
- 2 Ob 255/98h
Auch; nur: In rechtlichem Zusammenhang stehen Ansprüche insbesondere, wenn sie aus einer Gesetzesvorschrift oder aus einem einheitlichen Rechtsgeschäft abgeleitet werden. (T9)
Beis wie T4 nur: In einem tatsächlichen Zusammenhang stehen Klagsansprüche, die aus demselben Klagssachverhalten abzuleiten sind. (T10)
- 1 Ob 125/98h
Auch; Beis wie T4; Beisatz: Ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang besteht jedenfalls dann nicht, wenn jeder der mehreren Ansprüche ein ganz verschiedenes rechtliches und tatsächliches Schicksal haben kann. In einem solchen Fall ist jeder Anspruch gesondert zu beurteilen; dann findet keine Zusammenrechnung statt. (T11)
- 1 Ob 89/99s
Auch; Beis wie T4; Beis wie T11
- 1 Ob 345/99p
nur T9; Beis wie T4; Beisatz: Die Erfüllung der Voraussetzungen für eine Zusammenrechnung mehrerer gemeinsam erhobener Ansprüche ist zu verneinen, wenn die Ansprüche nicht aus für sie gemeinsamen Tatsachen und Rechtsgründen abgeleitet werden, demgemäß jeder Anspruch unabhängig von den anderen besteht und ein verschiedenes rechtliches Schicksal haben kann. (T12)
- 1 Ob 199/00x
Auch; Beis wie T4; Beis wie T9; Beis wie T11
- 6 Ob 283/99g
Beis wie T4; Beis wie T12; Beisatz: Honoraransprüche eines Rechtsanwaltes stehen dann in einem Zusammenhang, wenn die Leistungen auf Grund eines einheitlichen Auftrages erfolgten oder eine Gesamtzahlungsverpflichtung vorliegt. (T13)
- 7 Ob 261/00h
Auch; Beis wie T4; Beis wie T11
- 6 Ob 158/01f
Auch; nur T9; Beis ähnlich wie T10
- 3 Ob 91/01f
Auch
- 7 Ob 84/02g
Auch; nur T9; Beisatz: Und miteinander in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. (T14)
- 9 Ob 50/03y
Auch; Beis wie T4; Beis wie T11
- 9 Nc 31/04i
nur T2; Beis wie T4; Beisatz: Eine Zusammenrechnung von Ansprüchen aus lediglich gleichartigen Verträgen findet nicht statt. (T15)
- 5 Ob 236/04y
Beisatz: Kein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang besteht zwischen Werklohnforderungen und auf sittenwidrigen Wettbewerbsverstoß gestützten Gegenforderungen, wenn letztere in keinem Zusammenhang mit den abgewickelten Werkverträgen stehen. (T16)
- 3 Ob 110/08k
Auch; Beisatz: Hier: Anfechtung mehrerer Zahlungen - Zusammenhang verneint. (T17)
- 8 Ob 108/08b
Auch; Beisatz: Ein rechtlicher Zusammenhang liegt vor, wenn die Ansprüche aus demselben Vertrag oder aus derselben Rechtsnorm abgeleitet werden und miteinander in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Ein solcher Zusammenhang besteht jedoch dann nicht, wenn jeder der mehreren Ansprüche ein ganz verschiedenes rechtliches und tatsächliches Schicksal haben kann; in einem solchen Fall ist jeder Anspruch gesondert zu beurteilen, ohne dass eine Zusammenrechnung stattfindet. (T18) Veröff: SZ 2009/20
- 8 Ob 55/09k
Auch; nur T9; Beis wie T4; Beis wie T15; Beisatz: In rechtlichem Zusammenhang stehen Ansprüche, wenn sie aus einem einheitlichen Vertrag oder einer Gesetzesvorschrift abgeleitet werden. Dabei reicht es aber nicht aus, dass ein und dasselbe Rechtssubjekt aus einem gleichartigen Rechtstitel mehrfach belangt wird; vielmehr können nur die Identität einer Rechtsvorschrift (einheitliche Rechtsvorschrift) oder des Rechtsgeschäfts (einheitliches Rechtsgeschäft) oder ein fortdauerndes Rechtsverhältnis den notwendigen Zusammenhang schaffen. Die Ansprüche müssen somit aus einer Gesetzesstelle abgeleitet werden und miteinander in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. In einem tatsächlichen Zusammenhang stehen alle Klageansprüche, die aus demselben Klagesachverhalt abzuleiten sind. Dies ist dann der Fall, wenn das für einen Anspruch erforderliche Sachvorbringen ausreicht, auch über die anderen geltend gemachten Ansprüche entscheiden zu können, ohne dass noch ein ergänzendes Sachvorbringen erforderlich wäre (hier: irreführende Aussagen in der sämtlichen Kaufentschlüssen von Wertpapieren/Zertifikaten zugrunde liegenden Werbung und im Kapitalmarktprospekt - daher Zusammenrechnung). (T19)
- 3 Ob 244/09t
Beis wie T17
- 7 Ob 127/10t
Auch
- 3 Ob 246/10p
Auch; Beis wie T4; Beis wie T17; Beis wie T18
- 3 Ob 41/11t
Auch; Beis wie T4; Beis wie T17; Beis wie T18
- 3 Ob 1/12m
Entscheidungstext OGH 18.01.2012 3 Ob 1/12m
Auch; Auch Beis wie T19
- 2 Ob 13/12v
Entscheidungstext OGH 08.03.2012 2 Ob 13/12v
Auch
- 3 Ob 135/12t
Entscheidungstext OGH 08.08.2012 3 Ob 135/12t
Auch; Auch Beis wie T4; Auch Beis wie T18 nur: Ein solcher Zusammenhang besteht jedoch dann nicht, wenn jeder der mehreren Ansprüche ein ganz verschiedenes rechtliches und tatsächliches Schicksal haben kann. (T20)
- 4 Ob 147/12i
Entscheidungstext OGH 18.09.2012 4 Ob 147/12i
Auch; Beis wie T4; Beis wie T18
- 7 Ob 197/12i
Entscheidungstext OGH 28.11.2012 7 Ob 197/12i
Auch; Beis wie T20
- 7 Ob 137/12s
Entscheidungstext OGH 19.12.2012 7 Ob 137/12s
Auch
- 7 Ob 216/12h
Entscheidungstext OGH 23.01.2013 7 Ob 216/12h
Auch; Beis wie T18
- 3 Ob 28/13h
Entscheidungstext OGH 13.03.2013 3 Ob 28/13h
Auch; Beis wie T4; Beis wie T18
- 7 Ob 37/13m
Entscheidungstext OGH 27.03.2013 7 Ob 37/13m
Auch; Beis wie T18
- 1 Ob 162/13z
Entscheidungstext OGH 19.09.2013 1 Ob 162/13z
Vgl; Beisatz: Der bloße Umstand, dass alle Forderungen des Beklagten im Rahmen der ihm übertragenen Sachwalterschaft gestellt wurden, reicht nicht aus; sind doch zehn unterschiedliche Anträge auf Bestimmung von Belohnungen und Entschädigungen an das Pflegschaftsgericht zu beurteilen, die sich auf jeweils in unterschiedlichen Zeiträumen erbrachte Leistungen als Sachwalter beziehen. (T21)
- 2 Ob 87/13b
Entscheidungstext OGH 23.10.2013 2 Ob 87/13b
Auch; nur T2