Norm
HGB §178 ffRechtssatz
Die in den §§ 335, 336 HGB umschriebene stille Gesellschaft ist dadurch gekennzeichnet, daß sich der stille Gesellschafter am Handelsgewerbe eines anderen in der Weise beteiligt, daß er in das Vermögen des Geschäftsinhabers eine Vermögenseinlage leistet und dafür am Gewinn des Geschäftsbetriebes teilnimmt. Diese gesetzliche Regelung schließt aber eine davon abweichende Gestaltung der internen Rechtsbeziehungen durch die Gesellschaft nicht aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0062138Dokumentnummer
JJR_19790425_OGH0002_0030OB00507_7900000_007