RS OGH 1979/4/25 6Ob600/79

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Veröffentlicht am 25.04.1979
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Norm

AußStrG §9 A2d

Rechtssatz

Bei der Entscheidung über ein quantitativ nicht teilbares und auch qualitativ nicht abänderbares Begehren ergibt sich mangels anderer denkmöglicher Alternativen aus der Ablehnung der gefällten Entscheidung durch den Einschreiter zwingend der Rechtsmittelantrag. Je differenzierter allerdings die Lösungsmöglichkeiten bei der Entscheidung über das gestellte Begehren sind, desto bestimmter müssen auch die Ausführungen über die angestrebte Rechtsmittelentscheidung gefaßt sein. Darüberhinaus muß dem Einschreiten zu entnehmen sein, worin die Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Erledigung gelegen sein soll.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 600/79
    Entscheidungstext OGH 25.04.1979 6 Ob 600/79
    EFSlg 34850

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0007033

Dokumentnummer

JJR_19790425_OGH0002_0060OB00600_7900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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