Norm
AußStrG §9 A2dRechtssatz
Bei der Entscheidung über ein quantitativ nicht teilbares und auch qualitativ nicht abänderbares Begehren ergibt sich mangels anderer denkmöglicher Alternativen aus der Ablehnung der gefällten Entscheidung durch den Einschreiter zwingend der Rechtsmittelantrag. Je differenzierter allerdings die Lösungsmöglichkeiten bei der Entscheidung über das gestellte Begehren sind, desto bestimmter müssen auch die Ausführungen über die angestrebte Rechtsmittelentscheidung gefaßt sein. Darüberhinaus muß dem Einschreiten zu entnehmen sein, worin die Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Erledigung gelegen sein soll.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0007033Dokumentnummer
JJR_19790425_OGH0002_0060OB00600_7900000_002