Norm
ABGB §1017Rechtssatz
Es widerspricht den Regeln des redlichen Verkehrs, wenn derjenige, der nicht in eigenem Namen, sondern in seiner Eigenschaft als vertretungsbefugtes Organ einer Gesellschaft Verträge abschließt, dies nicht eindeutig zum Ausdruck bringt, obwohl es dem Vertragspartner nicht ohne weiteres erkennbar ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
GmbH GesmbHEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0019675Dokumentnummer
JJR_19790425_OGH0002_0030OB00503_7900000_003