- 3 Ob 521/79
Entscheidungstext OGH 25.04.1979 3 Ob 521/79
Veröff: EFSlg 34622
- 1 Ob 678/79
Veröff: SZ 52/121
- 5 Ob 542/80
Entscheidungstext OGH 04.03.1980 5 Ob 542/80
- 1 Ob 548/80
Entscheidungstext OGH 30.04.1980 1 Ob 548/80
- 6 Ob 778/80
Entscheidungstext OGH 28.01.1981 6 Ob 778/80
- 3 Ob 591/81
Entscheidungstext OGH 04.11.1981 3 Ob 591/81
nur: Die Auferlegung eines vorläufigen Unterhalts im Sinne dieser Gesetzesstelle stellt begrifflich keine Einstweilige Verfügung im Sinne EO dar, weil dadurch nicht ein Leistungsanspruch gesichert, sondern dem Berechtigten ein einstweiliger Unterhalt zugebilligt wird. (T1) Veröff: MietSlg 33771
- 6 Ob 629/83
Entscheidungstext OGH 10.05.1984 6 Ob 629/83
Vgl aber; Beisatz: Die Auffassung von der Endgültigkeit der rechtlichen Zuweisung eines Provisorialunterhalts wird abgelehnt. (T2)
- 2 Ob 541/87
nur T1; Veröff: SZ 60/60 = EFSlg 24/2
- 3 Ob 520/87
nur T1; Veröff: SZ 60/97 = EvBl 1987/174 S 652
- 2 Ob 61/92
Entscheidungstext OGH 25.11.1992 2 Ob 61/92
Veröff: EvBl 1993/106 S.452
- 1 Ob 2082/96z
Entscheidungstext OGH 23.04.1996 1 Ob 2082/96z
Auch; Beisatz: Aus diesem Grund ist der Sachverhalt im allgemeinen möglichst genau zu ermitteln. Die materiellrechtlichen Grundlagen sind im Hauptverfahren und im Provisorialverfahren gleich. (T3)
- 1 Ob 12/98s
nur: Dem Berechtigten wird ein in der Regel endgültig zustehender einstweiliger Unterhalt zugebilligt. (T4); Beis wie T3; Beisatz: Das bedeutet jedoch nicht, dass im Provisorialverfahren zu strittigen Tatfragen Sachverständigengutachten einzuholen sind. (T5)
- 1 Ob 235/98k
Vgl auch; nur: Weil dadurch dem Berechtigten ein in der Regel endgültig zustehender einstweiliger Unterhalt zugebilligt wird. (T6); Beisatz: Unterhaltsansprüche werden im Hauptverfahren und im Provisorialverfahren nach denselben materiellrechtlichen Grundlagen bemessen. (T7); Beisatz: Einstweilige Unterhaltsleistungen sind nach gesetzlichen Bemessungskriterien möglichst genau auszumitteln, weil sie nicht rückforderbar sind und daher endgültig zustehen. (T8)
- 1 Ob 97/99t
Auch; nur T1; Beis wie T3 nur: Aus diesem Grund ist der Sachverhalt im allgemeinen möglichst genau zu ermitteln. (T9); Beis wie T5
- 9 Ob 226/99x
Vgl; Beisatz: Die ändert dies nichts daran, dass die einstweilige Verfügung für sich allein keine ausreichende rechtliche Grundlage für die endgültige Zuerkennung ist, sondern nur einen Vorschuss bildet. (T10)
- 4 Ob 217/99m
Vgl
- 1 Ob 362/99p
Auch; nur T4
- 3 Ob 219/98x
Auch; Beisatz: Im Rahmen des einstweiligen Unterhalts bezogene Beträge können bei Schlechtgläubigkeit des Empfängers zurückgefordert werden, wenn sie nicht der sich aus dem Gesetz ergebenden Unterhaltspflicht entsprechen. (T11)
- 1 Ob 179/00f
Vgl auch; nur T6; Beis wie T7; Beis wie T8
- 9 Ob 113/01k
Beis wie T3; Beisatz: Der Unterhaltsanspruch, der auch mit der Unterhaltsklage geltend gemacht wird, wird, der besonderen Rechtsnatur des Beschlusses nach § 382 Z 8 lit a EO entsprechend, schon in einem Provisorialverfahren zum Inhalt eines Exekutionstitels, der als Grundlage für ein einzuleitendes Exekutionsverfahren dienen kann. Die Rechtslage ist daher insoweit nicht anders, als ob der Unterhalt durch Urteil oder durch einen Beschluss des Außerstreitrichters festgesetzt wurde. (T12)
- 3 Ob 300/99k
Entscheidungstext OGH 25.10.2001 3 Ob 300/99k
Auch
- 4 Ob 143/01k
Beisatz: Nur unter bestimmten Voraussetzungen könnte ein überhöhter einstweiliger Unterhalt zurückgefordert werden. (T13)
- 6 Ob 22/02g
Entscheidungstext OGH 18.04.2002 6 Ob 22/02g
Beis wie T12
- 2 Ob 94/02s
nur T1; Beis wie T13
- 8 Ob 210/02v
Beis wie T9; Beisatz: Wenngleich mit der gebotenen Eile. (T14)
- 6 Ob 134/03d
Vgl; Beis wie T12
- 9 Ob 99/03d
Vgl auch; Beisatz: Die einstweilige Verfügung nach § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO ist eine Leistungsverfügung, durch die ein Exekutionstitel geschaffen wird, der zur Geltendmachung des Unterhalts als Grundlage für ein einzuleitendes Exekutionsverfahren dient. (T15)
- 3 Ob 243/03m
Vgl auch; Beis wie T3 nur: Die materiellrechtlichen Grundlagen sind im Hauptverfahren und im Provisorialverfahren gleich. (T16)
- 5 Ob 29/04g
nur T4; Beis wie T3; Beis wie T5
- 6 Ob 4/05i
Auch
- 6 Ob 299/05x
Beisatz: Diese Besonderheit des Provisorialunterhalts rechtfertigt jedenfalls eine Ergänzung des Antragsvorbringens aus dem gleichzeitig erstatteten Prozessvorbringen, weil sich die den Antrag auf Erlassung begründenden Tatsachen unmittelbar aus dem Klagevorbringen ergeben und letzteres daher eine geeignete Grundlage für den Antrag im Provisorialverfahren bildet. (T17)
- 4 Ob 155/07h
Auch; Beis wie T3; Beis wie T8
- 3 Ob 185/08i
Vgl; Beis wie T15; Beisatz: Ob der einstweilige Unterhalt eines Ehegatten ein in der Regel endgültig zustehender einstweiliger Unterhalt oder nur ein rückforderbarer Vorschuss ist, braucht hier nicht erörtert werden. (T18); Veröff: SZ 2008/170
- 1 Ob 235/11g
Entscheidungstext OGH 22.12.2011 1 Ob 235/11g
Auch; nur T1; Beis wie T3; Beis wie T11
- 10 Ob 7/14y
Entscheidungstext OGH 25.03.2014 10 Ob 7/14y
Vgl auch; nur T4; Beis wie T3; Beis wie T9
- 8 Ob 49/16p
Entscheidungstext OGH 28.06.2016 8 Ob 49/16p
Auch; Beis wie T7
- 1 Ob 168/21v
Vgl; Beis wie T3; Beis wie T8