Norm
EO §3 IIIDRechtssatz
Im Exekutionsbewilligungsverfahren ist eine Prüfung der allenfalls bereits angebotenen Gegenleistung auf ihre Übereinstimmung mit der nach dem Exekutionstitel geschuldeten ausgeschlossen. Eine Anhörung des Verpflichteten zu dieser Frage ist vor der Exekutionsbewilligung in der Regel nicht vorgesehen. Erst beim Vollzug ist im Falle der Bestreitung zu prüfen, ob die dem Verpflichteten angebotene mit der nach dem Exekutionstitel geschuldeten Gegenleistung übereinstimmt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0000052Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.10.2011