Norm
StGB §28 DRechtssatz
Bei mehreren Ausführungshandlungen, die auf Vollendung ein und desselben Delikts gerichtet sind und damit eine einzige Straftat begründen, ist der Täter wegen Deliktsvollendung in der schwersten Begehungsform zu verurteilen, auch wenn die vorerst qualifizierte Begehungsform (hier: schwere Nötigung durch Todesdrohung) beim Versuch blieb und die einfache (hier: Nötigung durch Gewalt) zur Vollendung führte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0090708Dokumentnummer
JJR_19790426_OGH0002_0120OS00025_7900000_001