TE Vwgh Beschluss 2003/4/25 2002/12/0342

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Veröffentlicht am 25.04.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

BDG 1979 §206 Abs6;
VwGG §33 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, in der Beschwerdesache des Mag. H in T, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 18. November 2002, Zl. 1732 290845/17- III/9e/02, betreffend die Verleihung einer schulfesten Stelle nach § 206 Abs. 6 BDG 1979 (mitbeteiligte Partei: F in E), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Antrag der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf Zuspruch von Aufwandersatz wird abgewiesen.

Begründung

Der 1945 geborene Beschwerdeführer steht seit 1. April 1997 als Professor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; bis zum 31. März 1997 war er als Amtsrat beim Landesschulrat für das Burgenland tätig.

Hinsichtlich der weiteren Vorgeschichte und zur Vermeidung entbehrlicher Wiederholungen wird auf die hg. Erkenntnisse vom 26. Mai 1999, Zl. 97/12/0289, und vom 19. Dezember 2001, Zl. 99/12/0151, verwiesen.

Im Verordnungsblatt des Landesschulrates für Burgenland vom 15. Mai 1997 wurde eine schulfeste Lehrerstelle für sonstige Unterrichtsgegenstände an der Bundes-Handelsakademie und Bundes-Handelsschule in E (in der Folge BHAK und BHS) ausgeschrieben, um die sich der Beschwerdeführer bewarb.

Am 15. Jänner 1998 gelangte dieselbe Stelle im Verordnungsblatt des Landesschulrates für das Burgenland neuerlich zur Ausschreibung. Auf Grund dieser Ausschreibung bewarb sich der Beschwerdeführer mit Antrag vom 23. Jänner 1998 neuerlich.

Mit Bescheid vom 5. November 1998 entschied die Behörde erster Instanz dahingehend, dass diese schulfeste Stelle an die mitbeteiligte Partei verliehen werde; die Bewerbungsansuchen (unter anderem) des Beschwerdeführers wurden gemäß § 206 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (BDG 1979), abgewiesen. Der Bescheid der belangten Behörde vom 16. März 1999, mit welchem die vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobene Berufung abgewiesen wurde, wurde mit dem bereits zitierten hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2001 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Mit dem im fortgesetzten Verfahren ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 18. November 2002 wurde die genannte schulfeste Stelle (im Instanzenzug) neuerlich der mitbeteiligten Partei verliehen und der Antrag (unter anderem) des Beschwerdeführers gemäß § 206 Abs. 6 BDG 1979 neuerlich abgewiesen.

In seiner dagegen an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde machte der Beschwerdeführer geltend, durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Verleihung einer schulfesten Lehrerstelle nach den §§ 204 ff BDG 1979 verletzt worden zu sein.

Nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof legte die belangte Behörde die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und gab unter einem bekannt, dem Beschwerdeführer sei mit Verfügung des Landesschulrates für Burgenland vom 23. Dezember 2002 eine schulfeste Lehrerstelle an der gegenständlichen Schule verliehen worden, was dem Beschwerdeführer mit Erledigung vom 21. Jänner 2003 mitgeteilt worden sei; der Beschwerdeführer sei somit klaglos gestellt.

Eine daraufhin an den Beschwerdeführer gerichtete Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. März 2003 beantwortete der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 21. März 2003 dahingehend, es treffe zu, dass ihm mit Erledigung vom 21. Jänner 2003 die Verleihung einer schulfesten Stelle für Lehrer sonstiger Unterrichtsgegenstände an der BHAK und BHS eröffnet worden sei. Er erachte sich dadurch "bedingt" als klaglos gestellt, nämlich unter der Voraussetzung, dass keinem Mitbewerber mehr die Möglichkeit offen stehe, durch eine Anfechtung der zu seinen Gunsten getroffenen Entscheidung diese wieder zu beseitigen und dadurch auch für ihn einen Verlust der schulfesten Stelle herbeizuführen.

Einer vom Verwaltungsgerichtshof telefonisch eingeholten Auskunft der belangten Behörde ist zu entnehmen, dass im Verfahren betreffend die nunmehr erfolgte Verleihung einer schulfesten Lehrerstelle an den Beschwerdeführer nur dieser als Bewerber aufgetreten sei; demgemäß lägen auch keine Berufungen erfolgloser Mitbewerber gegen die Verleihung dieser Stelle an den Beschwerdeführer vor.

Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde.

Wie der Verwaltungsgerichtshof dazu in ständiger Rechtsprechung erkennt, tritt eine Klaglosstellung nur dann ein, wenn der beim Verwaltungsgerichtshof angefochtene Bescheid formell aufgehoben wird. Wurde hingegen der angefochtene Bescheid durch keinen formellen Akt aus dem Rechtsbestand beseitigt, kann eine zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde auch dann eintreten, wenn durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Es ist nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes, in einer Beschwerdesache zu entscheiden, wenn der Entscheidung nach der Sachlage praktisch überhaupt keine Bedeutung mehr zukommt (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 30. Juli 1998, Zl. 93/12/0152 mwN, und vom 4. Juli 2001, Zl. 98/12/0233).

Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall gegeben. Übereinstimmend gaben die Verfahrensparteien an, dass dem Beschwerdeführer nach Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof eine (andere) schulfeste Lehrerstelle an der in Rede stehenden Schule verliehen und diese Verleihung nicht in Berufung gezogen wurde. Damit liegt keine Verletzung des vom Beschwerdeführer in seinem Beschwerdepunkt bezeichneten subjektivöffentlichen Rechtes mehr vor.

Ergibt sich im Zuge eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, dass eine fortwirkende Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid nicht (mehr) gegeben ist, somit auch eine stattgebende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes keine (weitere) Veränderung bewirken würde und die in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen damit nicht mehr fallbezogene, sondern nur noch theoretische Bedeutung besitzen, dann führt dies zur Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.

Die Beschwerde war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 58 Abs. 2 VwGG in der Fassung BGBl. I Nr. 88/1997. Vorliegendenfalls würde die Beurteilung des hypothetischen Verfahrensausganges einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten; im

Beschwerdefall erscheint es daher sachgerecht, keiner Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens Kostenersatz zuzuerkennen.

Wien, am 25. April 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002120342.X00

Im RIS seit

19.08.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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