Norm
StGB §84 DRechtssatz
Die objektive Feststellung, daß die Tat mit einem solchen Mittel und auf welche Weise, womit in der Regel Lebensgefahr verbunden ist, begangen wurde, genügt allein für den Tatbestand nicht. In subjektiver Hinsicht muß festgestellt werden, daß der Täter gewußt oder es zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat, daß seine Tat zufolge des angewendeten Mittels und der Art der Tatbegehung mit Lebensgefahr für die Opfer verbunden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0092744Dokumentnummer
JJR_19790426_OGH0002_0120OS00025_7900000_002