Norm
WEG 1975 §1 Abs2Rechtssatz
Wird vertraglich nur die ausschließliche Nutzung an einer Wohnung und einem bestimmten Kellerabteil zugesagt, so wird damit nichts über die Zuordnung anderer Teile der Liegenschaft als Zubehör im Sinne § 1 Abs 2 oder als solche im Sinne § 1 Abs 3 WEG 1975 ausgesagt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0082875Dokumentnummer
JJR_19790502_OGH0002_0010OB00585_7900000_001