Norm
UVG §22Rechtssatz
Der gesetzliche Vertreter des Kindes kann nur unter zwei Voraussetzungen in Anspruch genommen werden: 1.) bei Bestehen einer Rückzahlungspflicht des Kindes, wenn also die zu Unrecht bezahlten Vorschüsse weder nach § 19 Abs 1 letzter Halbsatz UVG einbehalten werden können noch für den Unterhalt des Kindes bereits verbraucht worden sind und 2.) nach Feststellung der Unmöglichkeit der Hereinbringung der zu Unrecht gewährten Vorschüsse vom Kind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0076867Dokumentnummer
JJR_19790502_OGH0002_0010OB00015_7900000_005