RS OGH 1979/5/2 1Ob15/79, 2Ob521/84, 2Ob602/89, 3Ob604/89, 4Ob507/91, 9Ob704/91, 6Ob552/91 (6Ob553/9

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Veröffentlicht am 02.05.1979
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Norm

UVG §22

Rechtssatz

Der gesetzliche Vertreter des Kindes kann nur unter zwei Voraussetzungen in Anspruch genommen werden: 1.) bei Bestehen einer Rückzahlungspflicht des Kindes, wenn also die zu Unrecht bezahlten Vorschüsse weder nach § 19 Abs 1 letzter Halbsatz UVG einbehalten werden können noch für den Unterhalt des Kindes bereits verbraucht worden sind und 2.) nach Feststellung der Unmöglichkeit der Hereinbringung der zu Unrecht gewährten Vorschüsse vom Kind.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 15/79
    Entscheidungstext OGH 02.05.1979 1 Ob 15/79
    Veröff: SZ 52/69 = RZ 1979/60 S 207
  • 2 Ob 521/84
    Entscheidungstext OGH 29.02.1984 2 Ob 521/84
    Abweichend; Beisatz: Subsidäre Haftung auch dann möglich, wenn keine Rückzahlungspflicht des Kindes besteht. (T1)
  • 2 Ob 602/89
    Entscheidungstext OGH 31.10.1989 2 Ob 602/89
    Abweichend; Beis wie T1
  • 3 Ob 604/89
    Entscheidungstext OGH 10.01.1990 3 Ob 604/89
    Veröff: RZ 1990/56 S 126
  • 4 Ob 507/91
    Entscheidungstext OGH 12.03.1991 4 Ob 507/91
    Abweichend; Beis wie T1; Beisatz: Überwiegende Gründe sprechen für die in der Entscheidung 2 Ob 521/84 EFSlg 46545 vertretene Ansicht, daß der Ausspruch, das Kind könne wegen Verbrauches der Vorschüsse für den Unterhalt nicht zum Ersatz herangezogen werden, eine Heranziehung der Mutter und des gesetzlichen Vertreters nicht ausschließt. (T2) Veröff: SZ 64/26 = EvBl 1991/108 S 502 = JBl 1991,591 = ÖA 1991,144
  • 6 Ob 552/91
    Entscheidungstext OGH 25.04.1991 6 Ob 552/91
    Abweichend
  • 9 Ob 704/91
    Entscheidungstext OGH 08.05.1991 9 Ob 704/91
    Abweichend; Beis wie T1; Beis wie T2
  • 7 Ob 96/00v
    Entscheidungstext OGH 23.05.2001 7 Ob 96/00v
    Abweichend; Beis wie T2
  • 4 Ob 277/02t
    Entscheidungstext OGH 17.12.2002 4 Ob 277/02t
    Vgl auch; Beisatz: Keine Rückzahlungspflicht besteht jedenfalls dann, wenn das Kind die Vorschüsse (redlich) verbraucht hat. (T3)
  • 6 Ob 119/05a
    Entscheidungstext OGH 06.10.2005 6 Ob 119/05a
    Vgl auch; Beisatz: Wird der tatsächlich betreuende, nur subsidiär geldunterhaltspflichtige Elternteil (§ 140 Abs 2 zweiter Satz ABGB) zum Rückersatz herangezogen, ist zu differenzieren: Reichen die vom nicht betreuenden Elternteil persönlich oder aufgrund einer Bevorschussung geleisteten Unterhaltszahlungen hin, um den laufenden Unterhalt des Kindes in angemessener Weise (etwa in Höhe des sogenannten Durchschnittsbedarfs) zu decken, kann wohl grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass eine Unterhaltsgefährdung durch eine Rückersatzverpflichtung des betreuenden Elternteils nicht eintritt. Hier: Erhält das Kind abernur einen Bruchteil dessen, was zur Deckung seines Unterhaltsbedarfs erforderlich ist und sind zudem die finanziellen Mittel des betreuenden Elternteilsderart knapp, dass der erforderliche finanzielle Zuschuss selbst zur Deckung eines bescheidenen Bedarfs des Kindes nicht aufgebracht werden kann, ist mit einer weiteren Verringerung der finanziellen Mittel durch eine Rückersatzpflicht des betreuenden Elternteils nahezu zwangsläufig eine Gefährdung des Unterhalts des Kindes verbunden. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0076867

Dokumentnummer

JJR_19790502_OGH0002_0010OB00015_7900000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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