RS OGH 1979/5/2 1Ob583/79

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Veröffentlicht am 02.05.1979
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Norm

KO §29 Z1

Rechtssatz

Der Begriff "unentgeltliche Verfügung" umfaßt keineswegs nur Schenkungen, sondern ist im weitesten Sinn zu verstehen und umfaßt insbesondere auch die nicht geschuldete Sicherung einer Verbindlichkeit, für die kein Gegenwert geleistet wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0064356

Dokumentnummer

JJR_19790502_OGH0002_0010OB00583_7900000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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