Norm
KO §28 Z3Rechtssatz
Bei Anfechtung einer Rechtshandlung nach § 28 Z 3 KO muß der Kläger lediglich die in den letzten zwei Jahren erfolgte Vornahme einer benachteiligenden Rechtshandlung des Schuldners, die Beteiligung des Beklagten als anderer Teil und dessen Qualifikation als naher Angehöriger beweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0064269Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.04.2013