Norm
WEG 1975 §1 Abs3Rechtssatz
Wurde auf Antrag der Wohnungseigentümer und WEB in einem Nutzwertfestsetzungsverfahren ein zuvor als allgemeiner Teil der Liegenschaft gewidmeter Teil als Zubehör einem Wohnungseigentumsobjekt zugeschlagen, so liegt darin, daß diese antragsgemäße Entscheidung unangefochten rechtskräftig wurde, eine Zustimmung zur nunmehr ausschließlichen Nutzung und ein Verzicht auf die ursprüngliche Widmung dieses Teiles der Liegenschaft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0082893Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.07.2018