RS OGH 1979/5/2 1Ob585/79, 5Ob157/03d, 5Ob179/17k

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Veröffentlicht am 02.05.1979
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Norm

WEG 1975 §1 Abs3
WEG 1975 §3 Abs2
WEG 1975 §26 Abs2

Rechtssatz

Wurde auf Antrag der Wohnungseigentümer und WEB in einem Nutzwertfestsetzungsverfahren ein zuvor als allgemeiner Teil der Liegenschaft gewidmeter Teil als Zubehör einem Wohnungseigentumsobjekt zugeschlagen, so liegt darin, daß diese antragsgemäße Entscheidung unangefochten rechtskräftig wurde, eine Zustimmung zur nunmehr ausschließlichen Nutzung und ein Verzicht auf die ursprüngliche Widmung dieses Teiles der Liegenschaft.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0082893

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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