Norm
ABGB §923Rechtssatz
Der Leasingnehmer trägt das Risiko des Besitzers einschließlich der zufälligen Zerstörung, sodass er auch bei Einwirkung von dritter Seite zinszahlungspflichtig bleibt. Er muss die Sache nach Ablauf des Vertrages dem Leasinggeber in dem Zustand zurückgeben, der sich durch einen ordentlichen Gebrauch ergibt; er ist daher verpflichtet die Sache in brauchbarem Zustand zu erhalten, wogegen der Leasinggeber keine Gewähr für die Gebrauchsfähigkeit zu leisten und keine Reparaturpflichten hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0018487Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.04.2018