TE Vwgh Beschluss 2003/4/25 AW 2003/04/0014

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Veröffentlicht am 25.04.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

AVG §68 Abs1;
GewO 1994 §79;
GewO 1994 §79c;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der A, vertreten durch die D, Kl & Partner Rechtsanwaltspartnerschaft GmbH, der gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Burgenland vom 3. März 2003, Zl. 5-BA-103- 253/2-3, betreffend Abweisung eines Antrages nach § 79c GewO 1994, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid des Landeshauptmanns von Burgenland vom 3. März 2003 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin, gemäß § 79c GewO 1994 sieben näher bezeichnete Auflagen betreffend den (nach dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung vom 22. Oktober 2001 bis 31. Dezember 2002 herzustellenden) Einbau einer Fettscheideanlage aufzuheben, abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 2003/04/0068 protokollierte Beschwerde, mit der ein Antrag verbunden ist, dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet wird dieser Antrag mit dem Vorbringen, "der Bescheid der BH Eisenstadt-Umgebung - darin werden vollstreckbare Aufträge erteilt - ist durch die Bestätigung im Rahmen des angefochtenen Bescheides einem Vollzug und damit der aufschiebenden Wirkung zugänglich". Durch den "Vollzug" würden erhebliche Herstellungskosten entstehen und dies wäre für die Beschwerdeführerin mit einem "unverhältnismäßigen Nachteil wirtschaftlicher Art verbunden".

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Der angefochtene Bescheid vom 3. März 2003, mit dem ein auf § 79c GewO 1994 gestützter Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufhebung nach § 79 (rechtskräftig) vorgeschriebener Auflagen abgewiesen wurde, ändert die Rechtsposition der Beschwerdeführerin in bezug auf diese rechtskräftig vorgeschriebenen Auflagen nicht und ist daher einem Vollzug im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG nicht zugänglich. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung liegen auch nicht etwa derart vor, dass diese in einem anderen Verfahren nach § 79 GewO 1994 vorgeschriebenen Auflagen erst mit Rechtskraft des nunmehr angefochtenen Bescheides rechtskräftig und vollstreckbar geworden sind (vgl. hiezu etwa den hg. Beschluss vom 30. Juli 1999, Zl. AW 99/04/0041, und die darin angegebene Vorjudikatur). Bei dem im Antragsvorbringen genannten "Bescheid der BH Eisenstadt-Umgebung" handelt es sich auch nicht um den erstinstanzlichen Bescheid vom 26. November 2002 - mit dem der auf § 79c GewO 1994 gestützte Antrag der Beschwerdeführerin abgewiesen worden war  und der mit dem angefochtenen Bescheid bestätigt wurde - sondern die Beschwerdeführerin meint damit offenbar den im Verfahren gemäß § 79 GewO 1994 ergangenen und in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 22. Oktober 2001; weder mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 26. November 2002 noch mit dem angefochtenen Bescheid vom 3. März 2003 wurden gegenüber der Beschwerdeführerin "vollstreckbare Aufträge erteilt".

Der Aufschiebungsantrag enthält somit keine Begründung, warum für die Beschwerdeführerin mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein Nachteil verbunden wäre, weshalb diesem Antrag schon aus diesem Grund nicht stattgegeben werden konnte.

Wien, am 25. April 2003

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Gewerberecht Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Vollzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:AW2003040014.A00

Im RIS seit

19.08.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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