Norm
EO §379 E1Rechtssatz
Befinden sich die zu verwahrenden Sachen im Besitz eines Dritten, so kann die Verwahrung nur durchgeführt werden, wenn der Dritte zu ihrer Herausgabe bereit ist; sonst ist eine EV nach § 379 Abs 3 Z 1 EO nicht zu bewilligen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0005488Dokumentnummer
JJR_19790502_OGH0002_0010OB00591_7900000_001