RS OGH 1979/5/2 1Ob591/79, 1Ob2089/96d (1Ob2090/96a)

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Veröffentlicht am 02.05.1979
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Norm

EO §379 E1

Rechtssatz

Befinden sich die zu verwahrenden Sachen im Besitz eines Dritten, so kann die Verwahrung nur durchgeführt werden, wenn der Dritte zu ihrer Herausgabe bereit ist; sonst ist eine EV nach § 379 Abs 3 Z 1 EO nicht zu bewilligen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0005488

Dokumentnummer

JJR_19790502_OGH0002_0010OB00591_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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